Auf Grund von Beschwerden mehrerer Bürger über Lärmbelästigungen während der Ruhezeiten wird an dieser Stelle über die zulässigen Betriebszeiten von Geräten und Maschinen informiert.
Der rheinland-pfälzische Landtag hat am 23. Februar 2011 das Landesgesetz zur Änderung des Landesimmissionsschutzgesetz beschlossen. Demnach werden die bisherigen §§ 8 (Rasenmäher) und 9 (andere lärmerzeugende Geräte und Maschinen) in einem neu gefassten § 8 zusammengeführt: Dabei entfallen die bisherigen Sonderregelungen für lärmarme Rasenmäher. Der neue § 8 gilt nur für die im Anhang der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) aufgeführten Geräte und Maschinen.
Für den Betrieb von in den Wohngebieten genutzten Geräten werden weitere Ruhezeiten eingeführt:
Der Betrieb ist in der Zeit
– von 13 bis 15 Uhr und – von 20 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
verboten.
Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von – 7 bis 9 Uhr und – von 17 bis 20 Uhr nicht betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung der vorgenannten Geräte gänzlich untersagt.
Geräte und Maschinen zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen ohne zeitliche Beschränkung benutzt werden, wenn es die Wetterlage erfordert.
Der Verstoß gegen die Verbote bzw. vollziehbare Auflagen ist bußgeldbewehrt. Die Höchstgeldbuße beträgt 5.000 Euro.
Geräte/Maschinen
private Nutzungwerktags zulässig
gewerbliche Nutzungwerktags zulässig
Ausnahmen
Rasenmäher
7:00 Uhr bis 13:00 Uhr, 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr
7:00Uhr bis 20:00 Uhr
Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser, -sammler
9:00 Uhr bis 13:00 Uhr, 15.00 Uhr bis 17:00 Uhr
9:00 Uhr bis 13:00 Uhr, 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Rollbare Müllbehälter
7:00 Uhr bis 20:00 Uhr
7:00 Uhr bis 20: 00 Uhr
Bis 1.100 l Inhalt Betrieb rollbarer Müllbehälter jederzeit Zulässig
Müllsammelfahrzeuge und Kehrmaschinen
7:00 Uhr bis 20:00 Uhr
7:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Betrieb lärmarmer Fahrzeuge* werktags von 6 bis 22 Uhr gestattet
Sonstige Geräte und Maschinen entsprechen dem Anhang zur 32. BImSchV
Zulässige Betriebszeiten von Geräten und Maschinen
Auf Grund von Beschwerden mehrerer Bürger über Lärmbelästigungen während der Ruhezeiten wird an dieser Stelle über die zulässigen Betriebszeiten von Geräten und Maschinen informiert.
Der rheinland-pfälzische Landtag hat am 23. Februar 2011 das Landesgesetz zur Änderung des Landesimmissionsschutzgesetz beschlossen.
Demnach werden die bisherigen §§ 8 (Rasenmäher) und 9 (andere lärmerzeugende Geräte und Maschinen) in einem neu gefassten § 8 zusammengeführt: Dabei entfallen die bisherigen Sonderregelungen für lärmarme Rasenmäher. Der neue § 8 gilt nur für die im Anhang der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) aufgeführten Geräte und Maschinen.
Für den Betrieb von in den Wohngebieten genutzten Geräten werden weitere Ruhezeiten eingeführt:
Der Betrieb ist in der Zeit
– von 13 bis 15 Uhr und
– von 20 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
verboten.
Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von
– 7 bis 9 Uhr und
– von 17 bis 20 Uhr
nicht betrieben werden.
An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung der vorgenannten Geräte gänzlich untersagt.
Geräte und Maschinen zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen ohne zeitliche Beschränkung benutzt werden, wenn es die Wetterlage erfordert.
Der Verstoß gegen die Verbote bzw. vollziehbare Auflagen ist bußgeldbewehrt. Die Höchstgeldbuße beträgt 5.000 Euro.
*Hierbei handelt es sich um lärmarme Müllsammelfahrzeuge und Kehrmaschinen, die das EU Umweltzeichen haben
Philipp Rasbach
Ortsbürgermeister
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